Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn diese vom Ingenieurbüro Fürst Stolberg Hütte schriftlich bestätigt wurden. Bis dahin sind Angebote freibleibend und unverbindlich.
Telefonische, telegraphische oder mündliche Bestellungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, CAD-Konstruktionen, Fräsprogrammen und
sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, das von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.
Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungen und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Der Lieferer ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als drei Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist.
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten.
Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 30 Tagen, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Sobald der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, ein Vergleichs - oder Konkursverfahren eröffnet wird, oder eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen.
Wechsel und Scheck werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.
Die Lieferbedingungen sind im Vertrag festzulegen und gelten immer unabgeladen. Teillieferungen sind zulässig.
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte sich beim Konstruieren herausstellen, dass der Arbeitsaufwand größer ist als
bei der Auftragsannahme zu ersehen war, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt und allen sonst nicht von dem Ingenieurbüro Fürst Stolberg Hütte zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Liefer- und
Leistungsfristen von erheblichen Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei dem Ingenieurbüro Fürst Stolberg Hütte, seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Treten solche
Hindernisse auf, sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige
beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
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Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen, frachtfreie oder sonstige Lieferungen vereinbart sind. Verzögert sich der
Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an den Besteller über.
Transport - und andere Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Ansprüche zu 5. wie folgt:
Alle Teile, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Abnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
heraus stellen, sind unentgeltlich nach Ermessen des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden und zu begründen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, erlischt eine eventuelle Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübertragung.
Der Besteller hat dem Lieferer nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, dem Lieferer notwendig erscheinende Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Anderenfalls ist
der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig größerer Schäden - wobei der Lieferer sofort zu veständigen ist - hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes
einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues.
Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Von der Gefahrübertragung sind Schäden ausgenommen, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Anwendung , Lagerung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder nicht vom
Lieferer beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe zurückzuführen sind; es sei denn, ein schuldhaftes
Verhalten des Lieferers ist für den Schaden zumindest mitursächlich.
Durch seitens des Bestellers oder nicht vom Lieferer beauftragter Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden
ausgeschlossen.
Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers den
allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübertragung unmöglich wird, Unvermögen des Lieferer , Leistungsverzug entsprechend Abschnitt 5
eintritt oder die Nachfrist nicht eingehalten wird.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Fehlschlägen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Wandlung, Kündigung oder Minderung von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Diese Geschäftsbedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren Teilen verbindlich.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüro Fürst Stolberg Hütte sowie für Rechtsstreitigkeiten jeder Art aus diesem Vertrag ist der Sitz des Betriebes -Ilsenburg-.
Für alle Ansprüche ist deutsches Recht anzuwenden.